Klinger & Partner – Rechstanwälte

Fachgebiet

Strafrecht 

Die Schutzfunktion des Strafverteidigers

Wenn Privatpersonen oder Unternehmen in das Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden geraten, bedürfen sie – möglichst zu einem frühen Zeitpunkt – der qualifizierten Beratung und Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger.

Eine unüberschaubare Fülle gesetzlicher Verhaltens- und Sorgfaltsnormen sowie eine Flut von Steuervorschriften führen dazu, dass sich selbst redliche Bürgerinnen und Bürger der Strafverfolgung ausgesetzt sehen können. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die in überdurchschnittlicher Weise am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmen oder deren Tätigkeit eine besondere Haftungsrelevanz aufweist, z. B.:

  • Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte von Wirtschaftsunternehmen
  • Abteilungsleiter und Verantwortliche in der Produktion
  • Freiberufler, Selbstständige und Sachverständige
  • Vereins- und Stiftungsvorstände
  • Ärzte und Verantwortliche im Gesundheitswesen (Krankenhausmanagement, Pflegeleitungen, etc.)
  • Beamte und öffentliche Mandatsträger

Angesichts der massiven Eingriffsmöglichkeiten des Staates im Strafverfahren nimmt der Verteidiger im Interesse seiner Mandanten eine wichtige Schutz- und Kontrollfunktion wahr.

Gerade die Durchsuchung von Privat- und Geschäftsräumen, die Beschlagnahme von wichtigen Betriebsunterlagen oder gar die Festnahme aufgrund eines richterlichen Haftbefehls werden von den Betroffenen als äußerst belastend und – aufgrund der damit einhergehenden Rufschädigung – als existenzgefährdend und diskriminierend empfunden. In dieser Situation steht der Strafverteidiger seinem Mandanten zur Seite, um die missbräuchliche und rechtswidrige Ausübung der staatlichen Eingriffsbefugnisse zu verhindern.

Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigungsstrategie ist ein enges Vertrauensverhältnis, das insbesondere auf der umfassenden Verschwiegenheitspflicht des Strafverteidigers beruht.

Verantwortungsvolle Strafverteidigung bedeutet jedoch nicht nur die Bewältigung einer aktuellen „Krisensituation“, sondern auch die vorausschauende Prävention im Rahmen des strafrechtlichen Risikomanagements (z. B. durch Compliance, Mitarbeiterschulungen, steuerrechtliche Selbstanzeige, etc.). Dies gilt insbesondere in den Bereichen des Steuerstrafrechts und des Wirtschaftsstrafrechts.

Hierbei stehen eine gründliche Bestandsaufnahme, die Analyse strafrechtlicher Risiken und eine ausführliche Präventionsberatung im Vordergrund.

Im laufenden Ermittlungsverfahren kommt es zunächst auf die sorgfältige Überprüfung des Tatvorwurfs, die Abstimmung der Verteidigungsstrategie und die Wahrnehmung der Verfahrensrechte des Mandanten an.

Oft ist es beispielsweise erforderlich, dass der Strafverteidiger die Ermittlungsbehörden frühzeitig auffordert, entlastende Beweismittel zu erheben. Zur Organisation einer effektiven Verteidigung kann – nach Abstimmung mit dem Mandanten – auch die Einschaltung weiterer Fachleute durch den Strafverteidiger veranlasst werden (z. B. von Sachverständigen, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, etc.).

Durch die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts, die Teilnahme an Vernehmungen und sonstigen Beweiserhebungen sowie durch die Pflege eines intensiven Dialogs mit den Ermittlungsbehörden informiert sich der Strafverteidiger laufend über den Ermittlungsstand. In geeigneten Fällen ist schon im Ermittlungsverfahren auf die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, die Bußgeldbehörde oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes hinzuwirken.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens steht die Verteidigung in der Hauptverhandlung im Vordergrund. Gerade in der strafrechtlichen Hauptverhandlung achtet der Verteidiger auf die Einhaltung der Verfahrensgrundrechte und der gesetzlichen Verfahrensgarantien. Um sowohl den Mandanten – als auch das Gericht (!) – vor einer übereilten Entscheidung oder gar vor einem Fehlurteil zu bewahren, kommt der Lotsen- und Schutzfunktion des Strafverteidigers hier eine große Bedeutung zu.

Auf Grund der Öffentlichkeits- und Unmittelbarkeitsmaxime können nur solche Beweismittel durch das Strafgericht verwertet werden, die in der öffentlichen Hauptverhandlung erschöpfend überprüft wurden. Der Strafverteidiger hat folglich die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht – als „Kernstück des Strafverfahrens“ – mit dem Mandanten sorgfältig vorzubereiten und sämtliche Anträge einzubringen, die den Mandanten entlasten oder günstiger stellen können.

Im Anschluss an das erstinstanzliche Verfahren hat der Strafverteidiger ggf. Berufung oder Revision einzulegen und diese Rechtsmittel sorgfältig zu begründen. Hierbei ist – je nach Art des Rechtsmittels – das erstinstanzliche Urteil auf Fehler der Tatsachenfeststellung und/oder auf Rechtsfehler hin zu überprüfen.

Die Tätigkeit des Strafverteidigers endet oft nicht mit dem rechtkräftigen Abschluss des Hauptverfahrens. Gerade im Hinblick auf bestimmte Urteils- und Straffolgen – insbesondere bei angeordneter Vermögensabschöpfung oder im Fall einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe – benötigen viele Mandanten auch weiterhin eine qualifizierte Beratung.

Droht etwa der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung oder kommt bei einem Mandanten die nachträgliche Aussetzung der Reststrafe in Betracht, empfiehlt sich ohnehin die Einschaltung eines Strafverteidigers.

Die Tätigkeit eines Fachanwalts für Strafrecht beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Strafverteidigung eines Beschuldigten.

Vielmehr ist die Mandatierung eines erfahrenen Strafverteidigers stets angezeigt, wenn Opfer- und Geschädigtenrechte im Strafverfahren geltend gemacht werden sollen, z. B. für die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts, die Durchführung der Nebenklage und des Klagerzwingungsverfahrens sowie für die Stellung von Adhäsionsanträgen.

Zu diesem Aufgabenbereich gehört insbesondere die Vertretung geschädigter Unternehmen in Wirtschaftsstrafsachen, z. B. bei schädigendem Verhalten von Mitarbeitern (Bestechlichkeit, Diebstahl etc.), strafbaren Verstößen gegen das UWG (z. B. Betriebsspionage und Geheimnishehlerei gem. § 23 GeschGehG) und sonstigen Vermögensstraftaten von dritter Seite.

Die Rechtsanwaltskanzlei KLINGER UND PARTNER in Schorndorf und Stuttgart ist seit ihrer Gründung vor fast 50 Jahren im Bereich des Strafrechts tätig. Für unsere Mandanten nehmen wir die Strafverteidigung sowohl bei Gerichten in der Region Stuttgart als auch in ganz Baden-Württemberg und – falls gewünscht – im gesamten Bundesgebiet wahr.

Eine qualifizierte Strafverteidigung setzt Erfahrung und Kompetenz voraus, weshalb wir auf die permanente Fortbildung unserer Strafverteidiger und den Austausch mit anderen Verteidigerkollegen (z. B. in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein oder in der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V.) größten Wert legen.

Strafverteidigung ist nicht nur ein Beruf, sondern eine Berufung!

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