Klinger & Partner – Rechstanwälte

Aktuell

Die neue Düsseldorfer Tabelle tritt zum Jahreswechsel in Kraft 

Sie sieht höhere Zahlbeträge für minderjährige Kinder vor. Allerdings erhöht sich auch der sogenannte notwendige Selbstbehalt, also das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten.

Der Mindestunterhalt für Kinder bis zu fünf Jahren beträgt ab Januar 369 € statt bisher 354 €. In der Regel wird das hälftige Kindergeld verrechnet, so dass der Zahlbetrag für das erste und zweite Kind 252 € beträgt, wenn der Unterhaltspflichtige bis 1.900 € netto monatlich verdient. In den weiteren Altersstufen betragen die Mindestsätze für minderjährige Kinder unter Abzug des anteiligen Kindergeldes 322 € (6 bis 11 Jahre) und 395 € (12 bis 17 Jahre). Das sind Erhöhungen zwischen 15 und 21 € monatlich.

Deutlich steigen die Sätze für Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen: von 735 € auf 860 €.

Wichtig für unterhaltspflichtige Elternteile ist, dass der notwendige Selbstbehalt deutlich steigt: für Erwerbslose von 880 auf 960 € und für Erwerbstätige von 1080 auf 1160 €.

Weil der Gesetzgeber das Existenzminimum nach oben anpasst, erhöht sich schließlich auch der Unterhaltsvorschuss, den die Unterhaltsvorschusskasse zahlt, und zwar je nach Alter des Kindes auf 165 €, 220 € oder 293 €.

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, wird aber von den Familiengerichten bundesweit als Richtschnur herangezogen. Es ist zu erwarten, dass in Kürze auch die u.a. vom Oberlandesgericht Stuttgart für Unterhaltsfragen angewendeten „Süddeutschen Leitlinien“ angepasst werden.


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