Klinger & Partner – Rechstanwälte

Aktuell

Der Corona-Kinderbonus und seine unterhaltsrechtliche Bedeutung 

Sie haben es möglicherweise schon der Presse entnommen. Die Familienkassen beginnen im Mai 2021 mit der Auszahlung des Corona-Kinderbonus in Höhe von € 150,00. Der Kinderbonus wird wie das reguläre Kindergeld behandelt und hat damit Auswirkungen auf Ihre Unterhaltspflicht.

Der Kinderbonus mindert nämlich den Barbedarf des Kindes. Ist das Kind minderjährig, ist der Bonus zur Hälfte auf den vom Barunterhaltspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalt anzurechnen (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.12.2020, Az. 13 UF 375/20). Das bedeutet, dass Sie für jedes minderjährige barunterhaltsberechtigte Kind für den Monat Mai 2021 € 75,00 weniger bezahlen müssen.

Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, weil das Kind volljährig ist oder ein echtes Wechselmodell praktiziert wird, sind vom Barbedarf des Kindes nicht nur das vollständige Kindergeld, sondern auch der Kinderbonus abzuziehen. 

Sofern Sie Daueraufträge eingerichtet haben, sollten Sie rechtzeitig vor dem 01.05.2021 sicherstellen, dass eine entsprechend geänderte Zahlung erfolgt.


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